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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Axel Traun  Filmproduktion | Tonaufnahmen für Werbung - Spielfilm - Doku

gültig ab 10.05.2010

1.    Geltungsbereich

1.1  Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Axel Traun (im folgenden: „ich“ ) mit seinem  Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber genannt.

1.2  Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, sofern sie für das Auftragsverhältnis  relevant sind, werden dem Auftraggeber schriftlich (per email) bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch erhebt. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

2.    Vertragsgegenstand

2.1  Die Vertragsparteien vereinbaren die Herstellung eines Films oder die Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit der Herstellung von Filmen oder Medienprodukten aller Art, insbesondere Drehbucherstellung bzw. Tonaufnahmen, gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung.

2.2  Ein branchenüblicher Arbeitsvertrag mit mir als Dienstnehmer (z.B. für Tonaufnahmen am Set) wird nur begründet, wenn die Art des Projekts und der Zusammenarbeit einen solchen erfordert und beide Vertragspartner übereinstimmend einen solchen anstreben. Ein solcher Arbeitsvertrag ist durch den Kollektivvertrag für Filmschaffende geregelt und fällt in Folge nicht unter diese AGB.

2.3  Sollte kein Arbeitsvertrag vorgesehen sein, trage ich als Dienstleister selbst Sorge für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange und stelle den Auftraggeber von eventuellen derartigen Verpflichtungen frei.

3.    Zustandekommen des Vertrages, Ausschliesslichkeit

3.1  Ein Vertrag mit mir (Axel Traun) kommt branchenüblich durch mündliche Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags auf dem Postweg oder per e-Mail oder durch die persönliche Übergabe eines solchen zustande.

3.2  Es steht mir (Axel Traun) frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, sofern mir dies bei der Erfüllung meiner vertraglichen Aufgaben gegenüber dem Auftraggeber zeitlich möglich ist.

3.3. Bei Rahmenverträgen über eine Zeitdauer von mehr als einer Woche, an der ich als Auftragnehmer nicht mindestens an vier Tagen der Woche beschäftigt werden kann, gelten etwaige Drehtage erst als verbindlich vereinbart im Sinne der Vertragserfüllung, wenn sie mir  zur Kenntnis gebracht wurden und ich den einzelnen Terminen ausdrücklich zugestimmt habe. 

4.    Vertragsdauer und Kündigung

4.1  Der Vertrag beginnt zum individuell vereinbarten Zeitpunkt und gilt für die Dauer der für die Vertragserfüllung voraussichtlich notwendigen Dienstleistung. Das voraussichtliche Vertragsende ist  vom Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe konkret zu benennen. Sollte sich die voraussichtliche  Laufzeit des Vertrags entgegen der ursprünglichen Vereinbarung von Seiten des Auftraggebers verlängern oder verkürzen, bin ich (Axel Traun) als Auftragnehmer vom Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle einer Vertragsverlängerung verpflichte ich mich zur Fortsetzung meiner Dienstleistung, sofern ich dazu physisch in der Lage bin und noch keine zeitlich widersprechenden vertraglichen Verpflichtungen mit anderen Auftraggebern bestehen.

4.2. Der Auftraggeber kann bis spätestens 20.00 Uhr des dem Vertragsbeginn vorangegangenen Tages den vertraglich festgelegten Vertragsbeginn auf einen höchstens 7 Tage späteren Termin verlegen, soweit die Vertragsdauer mehr als 1 Woche beträgt und nicht andere vertraglich vorher eingegangene Verpflichtungen meinerseits dem entgegenstehen. Die Vertragsdauer bleibt dadurch unberührt.

4.2  Der Vertrag kann nach Beginn der Laufzeit aus triftigen Gründen von beiden Parteien ordentlich gekündigt werden. Die Gründe sind bei der Kündigung zu benennen. Diesbezüglich wird eine Kündigungsfrist von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Kündigung vereinbart. Alle bis zur ordentlichen Kündigung  entstandenen Forderungen werden durch die  Kündigung nicht berührt.

4.3  Eine Kündigung vor Beginn der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen. Sie ist nur dann unentgeltlich möglich, wenn ich meinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder eine Produktion ohne Verschulden des Auftraggebers eher als drei Wochen vor Vertragsbeginn abgesagt wird. Bei einer voraussichtlichen Vertragsdauer von weniger als 6 Wochen verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen, bei einer voraussichtlichen Vertragsdauer von weniger als 3 Tagen verkürzt sich diese Frist auf eine Woche.

4.4. Erfolgt eine Kündigung des bereits abgeschlossenen Vertrags anderslautend zu Punkt  4.3. vor Beginn der vereinbarten Vertragsdauer, ist von Seiten des Auftraggebers eine Abgeltung in Höhe von 25% der voraussichtlichen Vergütung zu bezahlen.  Im Zweifelsfall gilt die aktuelle, unter www.axeltraun.at/Preise  abrufbare gültige Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

4.5 Erfolgt die Kündigung des Vertrages von Seiten des Auftraggebers vor Beginn der vertraglich vorgesehenen Tätigkeit, gebührt mir unabhängig von der Forderung einer Abschlagszahlung  die Erstattung aller im Zusammenhang mit der Vorbereitung dieser Tätigkeit getroffenen Auslagen, sowie die Abgeltung allfälliger vorbereitender Arbeiten. Etwaige im diesbezüglichen Zusammenhang erworbene oder geschaffene  Waren, technischen Konstruktionen oder Verfahren gehen nach der entsprechenden Abgeltung auf Wunsch des Auftraggebers in dessen Besitz über, nicht  jedoch allfällige Nutzungsrechte für ein im Vorfeld geschaffenes geistiges oder künstlerisches Werk oder eine Vorstufe davon.

5.    Vergütung

5.1  Dem Dienstleistungspreis liegt der Umfang der geschuldeten Tätigkeit unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes zugrunde. Basis der Preisberechnung ist ein schriftliches Angebot meinerseits. Liegt ein solches nicht vor, gilt die aktuelle, unter www.axeltraun.at/Preise  abrufbare gültige Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der expliziten Zustimmung beider Vertragspartner vor dem Beginn des Vertragsverhältnisses.

5.2. Gerätepauschalen: Die Gerätepauschale beinhaltet alle für die Dienstleistung notwendigen Geräte, sofern sie nicht für besondere Aufgaben extern angemietet werden müssen. In diesem Fall verpflichte ich mich, nach Bekanntwerden der besonderen Aufgaben umgehend einen Kostenvoranschlag für benötigtes Zusatzequipment zu erstellen.

5.3. Zusätzlich zur Gerätepauschale können weitere Kosten für Transporte und Verbrauchsmaterialen anfallen. Sie sind in einem schriftlichen Angebot bzw. auch auf der online-Preisliste angeführt.

5.4. Barauslagen und besondere Kosten, die mir auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

5.5  Sämtliche Zahlungen sind 28 Tage nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht mir ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Referenzzinssatz der Oesterreichischen Nationalbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

5.6. Sämtliche Preise  verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von 20 Prozent.

6.    Leistungsumfang

6.1  Die von mir als Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen die branchenüblich für die entsprechenden Dienstleistungen vorgesehenen Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

6.2. Ich verpflichte mich als Dienstleister, den Auftraggeber rechtzeitig auf widrige Umstände außerhalb meines Einflussbereichs aufmerksam zu machen und an ihrer Beseitigung beratend mitzuwirken, wenn diese Umstände die Qualität der erwarteten Leistung entscheidend beeinträchtigen können. Diese Pflicht ist jedoch nur dann gegeben, wenn mir die Möglichkeit zur Prüfung der Umstände eingeräumt wird (z.B. Motivbesichtigung vor Tonaufnahmen)

6.3  Ist mir als Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, verpflichte ich mich, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

6.4. Alle Rechte an den im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung erstellten Werke, gleich welcher Art und Form, gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung (§ 4) auf den Auftraggeber über. Bis zur Zahlung ist der Auftraggeber zur Gänze von allen Rechten, insbesondere übertragbaren Nutzungs- und Urheberrechten ausgeschlossen.

6.5. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

7.    Verschwiegenheitspflicht

7.1  Soweit eine der Vertragsparteien im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen Kenntnis von vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen (insbesondere technische Informationen sowie Informationen über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten) erlangt, ist diese zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Vertragserfüllung weiter.

8.    Geräte und Arbeitsmittel

8.1  Als Dienstleister stelle ich die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Arbeit mit beigestelltem Gerät im Ausnahmefall  möglich. Für die Einrichtung und Abstimmung des beigestellten Geräts ist vom Auftraggeber ein Entgelt in Höhe des tatsächlichen Vorbereitungsaufwandes zu entrichten, dieses Entgelt beträgt aber mindestens 50% einer Tagesgage.

9.    Haftung

9.1. Die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften werden von mir gestellt und angeliefert, sind jedoch für die Dauer des Einsatzes nicht versichert. Dem Auftraggeber steht es frei, für die Drehzeit eine Geräteversicherung abzuschließen, eine entsprechende Bestandsliste mit Preisen und Seriennummern findet sich unter www.axeltraun.at/Geräteliste

9.2. Der Auftraggeber haftet für alle im Zuge von Dreharbeiten entstandenen Verluste oder Schäden an o.a. Geräten, die nicht nachweislich durch mein grob fahrlässiges Verschulden zustande gekommen sind. Im Falle eines durch die Produktion entstandenen Schadens an einem der o.a. Geräte ist der Besitzer berechtigt, nach erfolgter Absprache mit dem Auftraggeber auf dessen Kosten eine Reparatur oder einen Ersatz des betreffenden Geräts in Auftrag zu geben.

9.3. Ich übernehme keine Haftung für Geräte und Arbeitsmittel, die vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags beigestellt worden sind, insbesondere nicht für deren technische Funktionsfähigkeit während oder nach der Ausführung des Auftrags.

9.4. Schadensersatzansprüche gegen mich als Dienstleister sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten meinerseits (Axel Traun) beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Dienstleister zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

9.5. Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.

9.6. Ich hafte keinesfalls für etwaig geltend gemachte  Mangelfolgeschäden.

10.  Gewährleistung

10.1     Für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Drehs zu erbringen sind, ist ein Gewährleistungsanspruch von Seiten des Auftraggebers ausgeschlossen.

10.2     Für Dienstleistungen, die die Herstellung eines eigenen Werks beinhalten, kann ich mich als  Dienstleister vom Anspruch auf Preisminderung und Aufhebung des Vertrages befreien, indem ich innerhalb angemessener Frist nach meiner Wahl das mangelhafte Werk gegen ein mangelfreies austausche, die bemängelten Teile der Leistung korrigiere oder in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführe bzw. das Fehlende nachtrage. Einen Mangel hat der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe geltend zu machen. Für die Tatsache, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorgelegen ist, obliegt dem Auftraggeber die Beweisführung.

11.   Gerichtsstand

11.1   Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich österreichisches Recht.

11.2   Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist Wien.

12.  Sonstige Bestimmungen

12.1   Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

12.3   Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

13.   Salvatorische Klausel

13.1.  Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.